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Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch Nicht-EU-Bürger

Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges (Alkoholausschank) Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass betreiben wollen, kann Ihnen dies von der zuständigen Gemeinde unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Langbeschreibung

  • Grundsätzlich ist für den Betrieb eines Gaststättengewerbes (mit Alkoholausschank) eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann jedoch der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und ggf. auch keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

    Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe
    1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
    2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
    wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe grds. erlaubnisfrei.

    Die Gestattung ist vom Vorliegen eines besonderen Anlasses abhängig. Dieser liegt dann vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Unter dem Begriff „Anlass

Voraussetzungen

  • Grundsätzlich erforderlich ist ein Aufenthaltstitel, der die Ausübung der selbständigen Tätigkeit erlaubt.

    Gestattungsvoraussetzung ist insbesondere der besondere Anlass. Dieser ist auch im Antrag näher darzulegen.

    Ggf. kann auch eine Überprüfung der Zuverlässigkeit veranlasst sein, insbesondere wenn die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht bekannt sind oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte oder von seiner Zuverlässigkeit abhängigen Erlaubnis ist.

    Die Räumlichkeiten müssen den notwendigen baurechtlichen Voraussetzungen entsprechen.

Erforderliche Unterlagen

  • bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

    ggf. nähere Beschreibung der Räumlichkeiten

    Zuverlässigkeitsnachweis
    Amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde und/oder ein Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO).
    Personalausweis; Pass

Fristen

  • Der Gestattungsantrag ist in der Regel mindestens vier Wochen vor dem besonderen Anlass zu stellen.

Kosten

  • Gestattung: 25 bis 1.750 EUR

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe