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Kindertageseinrichtungen; Beantragung einer Baukostenbeteiligung

Für den notwendigen Ausbau und Erhalt der Kindertagesbetreuungsangebote sind die Gemeinden zuständig. Der Freistaat Bayern unterstützt die Gemeinden bei entsprechenden Bauinvestitionen durch die Gewährung von Zuweisungen im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs.

Langbeschreibung

  • Nach dem Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gewährt der Freistaat Bayern nach Maßgabe des Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichgesetzes (BayFAG) Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an förderfähigen Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten tragen, (unmittelbar oder in Form eines Baukostenzuschusses).

    Die Gewährung der Finanzhilfen setzt voraus, dass

    • die Kindertageseinrichtung nach dem BayKiBiG förderfähig ist und einen anerkannten Betreuungsbedarf deckt,
    • die Baumaßnahme aufsichtlich nicht zu beanstanden ist,
    • die Gesamtfinanzierung gesichert ist und
    • die Zuschusspflichtigen der Baumaßnahme hinsichtlich Art, Ausmaß und Ausführung zugestimmt haben.

Weiterführende Links

Rechtsbehelf

  • fakultatives Widerspruchsverfahren

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe