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Kommunaler Finanzausgleich; Allgemeine Informationen

Der kommunale Finanzausgleich umfasst einen Großteil der Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Bayern und seinen Kommunen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke) sowie der Kommunen untereinander.

Langbeschreibung

  • Unter Finanzausgleich im weiteren Sinn versteht man die Summe aller Regelungen, die die Verteilung der Aufgaben, Ausgaben und Einnahmen zwischen den Gebietskörperschaften betreffen. Im Bayerischen Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Bayerisches Finanzausgleichsgesetz - BayFAG) ist geregelt, an welchen Steuereinnahmen des Landes die Kommunen in welchem Umfang beteiligt sind und wie die vom Freistaat zur Verfügung gestellten Mittel verteilt werden. Der kommunale Finanzausgleich im engeren Sinn befasst sich mit finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften.

    Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs

    • verbessert der Staat die Finanzausstattung der drei kommunalen Ebenen (Gemeinden, Landkreise und Bezirke), damit diese über ausreichende Mittel für die Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen;
    • regelt der Staat die Finanzierung der Landkreise und Bezirke über die Kreis- und Bezirksumlage;
    • werden unterschiedliche Einnahmemöglichkeiten der einzelnen Kommunen entsprechend ihrem Bedarf zu einem hohen Grad ausgeglichen;
    • werden kommunale Investitionsmaßnahmen gezielt unterstützt und
    • die Kommunen durch staatliche Leistungen bei der Finanzierung laufender Aufgaben entlastet.

    Ziele des kommunalen Finanzausgleichs

    Der kommunale Finanzausgleich hat vor allem zwei Ziele, ein fiskalisches und ein verteilungspolitisches:

    • Zum einen ergänzen staatliche Zuweisungen die eigenen Einnahmen der Kommunen. Die Kommunen werden unterstützt, damit sie ihre Aufgaben angemessen erfüllen können.
    • Zum anderen soll der Finanzausgleich eine den Aufgaben angemessene Finanz­verteilung unter den kommunalen Ebenen und den einzelnen Kommunen sicher­stellen.

      Der kommunale Finanzausgleich trägt damit zur Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse im ganzen Land bei. Das Gleichbehandlungsgebot und die Verfassungsgarantie der kommunalen Selbstverwaltung ziehen hierbei aber eine Grenze: Die unterschiedliche Finanzkraft der Gemeinden darf nicht völlig nivelliert oder gar übernivelliert werden.

      Beide Ziele entsprechen der Rolle des Staates als Garant der kommunalen Selbstverwaltung. Eigenverantwortliches Handeln der Selbstverwaltungskörperschaften setzt deren finanzielle Leistungsfähigkeit voraus. Der Staat ist daher verfassungsrechtlich verpflichtet, im Rahmen seiner eigenen Leistungsfähigkeit die finanzielle Lebensfähigkeit seiner Kommunen zu gewährleisten.

      Prägende Merkmale des geltenden Ausgleichssystems

      Das System des kommunalen Finanzausgleichs wird von mehreren Strukturmerkmalen geprägt, von denen vor allem zwei kennzeichnend sind.

      Prägendes Merkmal sind zunächst die sog. Steuerverbünde. Über sie sind die Kommunen prozentual an bestimmten Steuereinnahmen des Staates beteiligt. Land und Kommunen bilden in diesem Bereich eine Art

Voraussetzungen

  • Die Voraussetzungen für die zahlreichen Leistungsbereiche des kommunalen Finanzausgleichs sind sehr unterschiedlich, detailliert und zum Teil auch komplex. Sie können daher an dieser Stelle nicht umfassend dargestellt werden. Bitte wenden Sie sich daher an Ihr Landratsamt bzw. an Ihre (kreisfreie) Stadt. Ansprechpartner für Fragen zur Förderung von Maßnahmen des kommunalen Hoch- und Straßenbaus, des ÖPNV sowie zur Krankenhausförderung ist die jeweils zuständige Bezirksregierung.

    Weiterführende Informationen finden Sie auch unter

Weiterführende Links

Fristen

  • Über etwaige im kommunalen Finanzausgleich maßgebliche Termine und Fristen informiert Sie ebenfalls Ihr Landratsamt oder Ihre (kreisfreie) Stadt bzw. bei der Förderung von Maßnahmen des kommunalen Hoch- und Straßenbaus, des ÖPNV sowie für die Krankenhausförderung die jeweils zuständige Bezirksregierung.

    Weiterführende Informationen finden Sie auch unter

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (siehe