Zurück

Bauvorhaben; Vorlage von Unterlagen zur Genehmigungsfreistellung

Sie benötigen grundsätzlich eine Baugenehmigung, um eine Anlage zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Ihr Bauvorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden.

Langbeschreibung

  • Eine Genehmigungsfreistellung kann grundsätzlich für alle baulichen Anlagen außer für Sonderbauten erfolgen. Dies ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen (siehe „Voraussetzungen“) möglich. Aber auch, wenn ein Vorhaben genehmigungsfreigestellt ist, muss es dennoch alle zu beachtenden Vorschriften einhalten.

    Auch beim Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreistellung haben Sie keinen Anspruch auf eine solche. Es liegt im Ermessen der Gemeinde, zu erklären, ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder nicht.

Voraussetzungen

  • Die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage kann unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:

    • Das Vorhaben ist kein Sonderbau,
    • es liegt im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans,
    • es entspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans und den etwaigen örtlichen Bauvorschriften,
    • die Erschließung ist gesichert und
    • es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.

    Darüber hinaus kann die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben unter folgenden Voraussetzungen genehmigungsfrei gestellt sein:

    • Es handelt sich um ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Baugesetzbuch (BauGB),
    • die Erschließung ist gesichert und
    • es handelt sich nicht um handwerkliches oder gewerbliches Bauvorhaben, für das die Gemeinde durch Bebauungsplan die Anwendung der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen hat.

    Die Gemeinde kann trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls weitere Unterlagen
    Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein, beispielsweise eine Baumbestandserklärung. Dies aber nur, wenn die Gemeinde dies verlangt.
    ggf. Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme (Formblatt siehe unter

Verfahrensablauf

  • Schriftliche Einreichung

    Bitte beachten Sie zunächst, dass bei Bauanträgen für die Errichtung und Änderung von Gebäuden die Bauvorlagen von einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (Architekt, Bauingenieur; bei kleineren Bauvorhaben, insbesondere Ein- und Zweifamilienhäusern, auch Handwerksmeister des Bau- und Zimmererfachs und staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik) erstellt werden müssen. Dies gilt auch für Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren.

    • Reichen Sie die erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde ein, in deren Gebiet das Baugrundstück liegt.
    • Die Unterlagen entsprechen denen eines Bauantrags nebst Bauvorlagen und sind in dreifacher Ausfertigung und unter Verwendung der vorgegebenen Formulare einzureichen.
    • Benachrichtigen Sie spätestens mit der Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde die Nachbarn des Baugrundstücks vom Bauvorhaben. Besser ist es, wenn Sie die Nachbarn bereits vorab beteiligen, indem Sie diesen den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegen.
    • Die Gemeinde kann binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangen. Dies führt dazu, dass die Unterlagen automatisch als Bauantrag weiterbehandelt werden, sofern Sie dies auf dem Bauantragsformular entsprechend vermerkt haben. Für die Prüfung und Entscheidung über den Bauantrag ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.
    • Verlangt die Gemeinde hingegen nicht binnen eines Monats die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens oder teilt sie Ihnen schriftlich mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, ist Ihr Vorhaben genehmigungsfreigestellt.

    Digitale Einreichung

    Eine digitale Einreichung von Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren ist derzeit noch nicht in ganz Bayern möglich. Nur bei bestimmten unteren Bauaufsichtsbehörden kann dies erfolgen. Welche dies sind, können Sie in § 1 Digitale Bauantragsverordnung nachlesen. Den Link finden Sie unter dem Reiter

Formulare

Besondere Hinweise

  • Sofern Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei gestellt wird, sind Sie selbst dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung vorliegen und die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

    Beachten Sie, dass Sie auch bei genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben den Baubeginn spätestens eine Woche vorher bei der unteren Bauaufsichtsbehörde anzeigen müssen.

Weiterführende Links

Fristen

  • Es gibt grundsätzlich keine Fristen.

    Wollen Sie mit der Bauausführung aber erst mehr als vier Jahre, nachdem die Bauausführung wegen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens zulässig geworden ist, beginnen, müssen Sie erneut ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchlaufen.

Kosten

  • Für die Genehmigungsfreistellung fallen keine Gebühren an. Teilt die Gemeinde Ihnen bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, kann sie hierfür eine Gebühr erheben, wenn sie das in einer gemeindlichen Kostensatzung geregelt hat.

Rechtsbehelf

  • Erklärt die Gemeinde, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, haben Sie hiergegen kein Rechtsmittel.

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe