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Erbbaurecht; Informationen zur Bestellung durch die Gemeinde

Das Erbbaurecht ist das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines fremden Grundstücks ein Bauwerk zu haben.

Langbeschreibung

  • Aus der Sicht des Grundstückseigentümers ist das Erbbaurecht ein beschränkt dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. Das Erbbaurecht wird grundsätzlich wie ein Grundstück behandelt (so genanntes

Voraussetzungen

  • Der Bestellung des Erbbaurechts liegt ein schuldrechtliches Kausalgeschäft zugrunde, in dem sich der Erbbauberechtigte im Gegenzug zur Zahlung eines Erbbauzinses verpflichtet. Der Erbbaurechtsvertrag regelt Beziehungen zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigtem und bestimmt den Inhalt des Erbbaurechts. Durch die Eintragung im Grundbuch entsteht das Erbbaurecht.

    Das Erbbaurecht wird in zwei Grundbüchern dokumentiert: Als Belastung des Grundstücks im Grundstücksgrundbuch und als eigenständiges Recht im Erbbaugrundbuch. Im Grundstücksgrundbuch wird das Erbbaurecht in der zweiten Abteilung eingetragen. Es kann ausschließlich zur ersten Rangstelle bestellt werden. Der Rang kann auch nicht geändert werden. Damit wird sichergestellt, dass das Erbbaurecht bei einer Zwangsversteigerung des Grundstücks fortbesteht.

    Schließlich kann das Erbbaurecht wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden, zum Beispiel mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek).

Kosten

  • Als Entgelt für die Bereitstellung des Grundstücks erhält der Grundstückseigentümer vom Erbbauberechtigten in der Regel eine wiederkehrende Leistung, den sogenannten Erbbauzins, auf den die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Reallasten entsprechende Anwendung finden. In der Regel besteht der Erbbauzins aus einer wiederkehrenden Geldleistung, die anhand eines Prozentsatzes des Bodenwertes zu Beginn der Laufzeit festgelegt wird. Er beträgt meist jährlich zwischen drei und fünf Prozent des Grundstückswertes und wird in vertraglich vereinbarten Zeitabschnitten - beispielsweise an den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Lebenshaltungskostenindex - angepasst. Am Ende der vereinbarten Laufzeit geht das Gebäude (wieder) in das Eigentum des Erbbaugebers über. Wenn das Erbbaurecht durch Zeitablauf erlischt, gelten die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarten Bedingungen, wobei der Übergang des Gebäudeeigentums auf den Grundstückseigentümer in der Regel zu Vergütungsansprüchen des Erbbauberechtigten führt.

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium der Justiz (siehe