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Gaststättenrechtliche Gestattung; Beantragung durch EU-Bürger

Wenn Sie ein erlaubnisbedürftiges (Alkoholausschank) Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass betreiben wollen, kann Ihnen dies von der zuständigen Gemeinde unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Langbeschreibung

  • Grundsätzlich ist für den Betrieb eines Gaststättengewerbes (mit Alkoholausschank) eine Gaststättenerlaubnis nach § 2 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) erforderlich. Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z. B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann jedoch der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und ggf. auch keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

    Gewerbsmäßigkeit ist auch dann gegeben, wenn der Gewinn für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

    1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
    2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),
      wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe grds. erlaubnisfrei.

    Die Gestattung ist vom Vorliegen eines besonderen Anlasses abhängig. Dieser liegt dann vor, wenn die betreffende gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. Unter dem Begriff „Anlass

Voraussetzungen

  • Gestattungsvoraussetzung ist insbesondere der besondere Anlass. Dieser ist auch im Antrag näher darzulegen.

    Ggf. kann auch eine Überprüfung der Zuverlässigkeit veranlasst sein, insbesondere wenn die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers nicht bekannt sind oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz einer Reisegewerbekarte oder von seiner Zuverlässigkeit abhängigen Erlaubnis ist.

    Die Räumlichkeiten müssen den notwendigen baurechtlichen Voraussetzungen entsprechen.

Erforderliche Unterlagen

  • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten

    nähere Beschreibung der Räumlichkeiten

    Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung;
    ggf. Ersetzung durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen
    Personalausweis; Pass

Formulare

Fristen

  • Der Gestattungsantrag ist in der Regel mindestens vier Wochen vor dem besonderen Anlass zu stellen.

Kosten

  • Gestattung: 30 bis 2.000 EUR

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (siehe