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Leichenüberführung; Beantragung der Beförderung in einem anderen Fahrzeug

Mit der Überführung einer Leiche können Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragen. Solche Unternehmen verfügen über die hierfür geeigneten Fahrzeuge.

Langbeschreibung

  • Für die Überführung von Leichen sind in Bayern die §§ 8 ff. Bestattungsverordnung (BestV) zu beachten.

Voraussetzungen

  • Die Beförderung Verstorbener (Überführung) ist nur zulässig, wenn der Arzt die Todesbescheinigung ausgestellt hat, keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind und keine Gründe der Strafrechtspflege entgegenstehen. Die Überführung zum Bestattungsplatz oder Krematorium innerhalb der Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft des Sterbeorts ist so durchzuführen, dass die Würde des Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden.

    Bei Überführungen innerhalb Bayerns im Übrigen ist die Todesbescheinigung in jedem Fall mitzuführen. Bei einer Überführung zum Zweck der Feuerbestattung ist außerdem eine Bestätigung der zuständigen Polizeidienststelle mitzuführen, dass ihr keine Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod bekannt sind und bei Verdacht eines nicht natürlichen Todes zusätzlich eine Bestattungsgenehmigung der Staatsanwaltschaft.

    Verstorbene dürfen im Straßenverkehr grundsätzlich nur mit Leichenwagen befördert werden, also mit Fahrzeugen, deren Aufbauten zur Beförderung Verstorbener eingerichtet sind und die ausschließlich hierfür verwendet werden. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, sofern eine würdige Beförderung gesichert ist und gesundheitliche Gefahren nicht zu befürchten sind. Die Benutzung von Fahrzeugen, die der gewerblichen Personenbeförderung, der Beförderung von Lebensmitteln oder Tieren dienen, ist nicht zulässig.

    Die Überführung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfordert grundsätzlich keine besondere Erlaubnis.

    Bei Überführungen ins Ausland ist das Mitführen eines Leichenpasses statt der Todesbescheinigung notwendig, wenn das Land, in das die Leiche überführt werden soll oder ein auf der Fahrt berührtes Land einen Leichenpass verlangt. Der Leichenpass wird von der Gemeinde ausgestellt, in deren Gebiet die Beförderung beginnt (siehe

Rechtsbehelf

  • verwaltungsgerichtliche Klage

Rechtsgrundlagen

Verantwortliche Behörde

  • Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (siehe